(1) Die Tätigkeit der gastgewerblichen Betriebe wird von der Staats- und Ortspolizei sowie von den zuständigen Gemeindeverwaltungen und der Landesverwaltung überwacht; diese letzteren bestellen für die Überwachung eigene Bedienstete, die vom Bürgermeister beziehungsweise vom Landeshauptmann damit betraut werden. Für die Überwachung der Betriebe in Hinsicht auf die Hygiene ist auch die örtliche Gesundheitsbehörde zuständig.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen laut Absatz 1 sind befugt, die Räume und sonstigen Flächen der gastgewerblichen Betriebe zu betreten, um Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die von diesem Gesetz vorgesehenen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen, die für die Anwendung dieses Gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung nötig sind; dabei haben sie mit Diskretion vorzugehen.
(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse können die mit der Überwachung beauftragten Bediensteten der Landesverwaltung außerdem Ermittlungen bei den zuständigen Gemeindeämtern durchführen. Von den Überprüfungen wird eine Niederschrift verfaßt, von der jeweils eine Kopie dem zuständigen Bürgermeister und dem Landeshauptmann übermittelt wird.