(1) Wer eine Schank- und Speisewirtschaft führt, ist verpflichtet, die Speise- und Getränkeliste mit jeweiliger Preisangabe auszuhängen oder auszulegen; dies gilt nicht für Vereinswirtschaften und Betriebskantinen.
(2) Wer einen Beherbergungsbetrieb - mit Ausnahme der Ferienheime - führt, ist verpflichtet, am Eingang oder im Empfangsraum eine Liste der allfällig vorgesehenen täglichen Höchst- und Mindestpreise für die einzelnen Dienstleistungen gut sichtbar auszuhängen. In der Preisangabe müssen alle Abgaben und Steuern enthalten sein. Auf Anfrage der zuständigen Landesverwaltung müssen sämtliche Informationen zu den Preisen übermittelt werden. 46)
(3)47)
(4)48)