(1) Die zeitweilige Schließung eines gastgewerblichen Betriebes muß dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde schriftlich angezeigt werden; dabei ist die Dauer der Schließung anzugeben. Dauert die Schließung länger als 14 Tage, so ist der Bürgermeister wenigstens sieben Tage vor der Schließung zu benachrichtigen. Wird der Betrieb für mehr als ein Jahr - ohne nennenswerte Unterbrechung - geschlossen, so erklärt der Bürgermeister den Verfall der Erlaubnis, sofern die Schließung nicht auf den Umbau des Betriebes oder auf andere schwerwiegende Gründe zurückzuführen ist; in diesen Fällen darf die Schließung nicht mehr als drei Jahre dauern.
(2) Der Bürgermeister kann die zeitweilige Schließung untersagen oder einschränken, wenn die ausreichende Versorgung der ansässigen und fluktuierenden Versorgung nicht mehr gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang sind zu Beginn eines jeden Jahres die einschlägigen örtlichen Berufsverbände anzuhören.
(3) Die zeitweilige Schließung von Campings und Hoteldörfern, die während der Sommer- und Wintersaison oder das ganze Jahr über geöffnet sind, ist für die Dauer von drei Monaten im Jahr erlaubt; die Zeit der Schließung kann vom Inhaber gewählt werden, ist aber in den einschlägigen Führern und auf den Schildern des Campings oder Hoteldorfes anzugeben.