Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.
(1) Den Mitgliedern der Kommissionen und Unterkommissionen gemäß vorhergehendem Artikel 2 stehen, bei gegebenen Voraussetzungen, die Vergütung der Reisespesen und die Außendienstzulage nach den Bedingungen und im Ausmaß der Bestimmungen der jeweiligen Zugehörigkeitsreglemente zu.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen und Unterkommissionen gemäß vorhergehendem Artikel 2 können sich der Mensa der Sanitätseinheiten zu den gleichen Bedingungen bedienen, welche für die Bediensteten der Sanitätseinheiten selbst vorgesehen sind.