Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1988, Nr. 37.
(1) Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt, werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, für die Schäden angewandt, welche die in Artikel 1, Absatz 1, desselben Landesgesetzes erwähnten Personen durch politische Terroranschläge erlitten haben.
(2) Der Umstand, daß der Schaden durch einen politischen Terroranschlag verursacht wurde, muß durch die Anzeige des Geschädigten und durch eine Bescheinigung der untersuchenden Gerichtsbehörde belegt sein.
(3) Die Gesuche um die Gewährung der Beihilfen müssen innerhalb von 180 Tagen nach dem Terroranschlag mit den von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, vorgeschriebenen Unterlagen bei der für Handwerk, Industrie, Handel und Fremdenverkehr zuständigen Abteilungen der Landesverwaltung eingereicht werden.