Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1988, Nr. 37.
(1) Die Förderungsmaßnahmen gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe D), Ziffer 1, des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, finden auch für die Wohnungen Anwendung, die durch politische Terroranschläge beschädigt wurden; dieser Umstand muß durch die Anzeige von seiten des Geschädigten und durch eine Bescheinigung der untersuchenden Gerichtsbehörde belegt sein. Der Ausschließungsgrund gemäß Artikel 6, Buchstabe d), des Landesgesetzes vom 21. Mai 1968, Nr. 7, eingefügt mit Artikel 4, Absatz 1, des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1988, Nr. 3, wird nicht angewandt.