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d) LANDESGESETZ vom 20. Juli 1988, Nr. 231)
Ausbildung von Heimerziehern und pädagogischen Fachkräften in der Jugendarbeit

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 1988, Nr. 32 - Sondernummer.

Art. 1 (Errichtung der Kurse)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen der Berufsausbildung im Sinne des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, abgeändert durch die Landesgesetze vom 5. September 1964, Nr. 14, vom 29. November 1965, Nr. 16, vom 19. Mai 1968, Nr. 6, vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, und vom 22. Jänner 1975, Nr. 9, Ausbildungskurse für Heimerzieher und pädagogische Fachkräfte in der Jugendarbeit einzurichten und zu führen.

Art. 2 (Zulassungstitel)

(1) Für die Zulassung zu den Berufsbildungskursen gemäß vorhergehendem Artikel ist das Reifezeugnis einer Sekundarschule zweiten Grades erforderlich.

Art. 3 (Dauer der Kurse)

(1) Die im Artikel 1 genannten Kurse erstrecken sich über mindestens zwei Schuljahre und müssen insgesamt nicht weniger als 2000 Unterrichtsstunden vorsehen, die Hälfte davon praktische Ausbildung.

Art. 4 (Unterrichtsprogramm)

(1) Das Unterrichtsprogramm beinhaltet:

  • a)  Theoretischer Teil:
    • 1)  Systematisches Studium der biologischen, physiologischen und psychischen Entwicklung der Persönlichkeit - insbesondere der Jugendlichen - sowie der Methoden und Voraussetzungen, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern.
    • 2)  Aneignung von Kenntnissen über die körperlich und geistig bedingten Entwicklungsstörungen der Jugendlichen und über die Auswirkungen dieser Störungen in der Gruppensituation,
    • 3)  Gewinnung von Informationen, und Durchführung von Untersuchungen und Überlegungen über Probleme der Gruppendynamik und der zwischenmenschlichen Beziehungen zur Aneignung geeigneter Verhaltensweisen bei der Arbeit mit den Jugendlichen und bei der Zusammenarbeit mit den Erwachsenen,
    • 4)  Aneignung der Fähigkeit, den Heimaufenthalt und die Freizeit der Jugendlichen pädagogisch wirkungsvoll zu gestalten und die Zusammenarbeit mit Erziehern und Eltern zu pflegen,
    • 5)  Erweiterung der Allgemeinbildung.
  • b)  Praktischer Teil:
    • 1)  Die Praxis ist Bestandteil des Ausbildungskurses und ist vorwiegend in einem Heim und/oder in der Jugendarbeit zu absolvieren.
    • 2)  Die Aneignung von Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten erfolgt sowohl im Unterricht als auch in Seminaren, Exkursionen, Studienfahrten und Projektarbeit.
    • 3)  Weitere Bestimmungen zum Inhalt des Unterrichtsprogrammes werden mit Dekret des Landeshauptmanns nach Beschlußfassung durch den Landesausschuß und nach Anhören des im Landesgesetz vom 27. August 1962, Nr. 9, vorgesehenen Landesbeirates für Berufsausbildung festgelegt.

Art. 5 (Prüfungen - Kommission)

(1) Nach Beendigung des Kurses ist eine Abschlußprüfung vorgesehen, die aus einer schriftlichen, einer mündlichen und einer praktischen Prüfung besteht. Für die Zulassung zu den Abschlußprüfungen ist der Besuch von mindestens 4/5 der theoretischen Unterrichtsstunden und der gesamten praktischen Ausbildung erforderlich. Die Richtlinien zur Abhaltung der Prüfungen werden mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt.

(2) Die Prüfungen werden vor eigens ernannten, nach Sprachgruppen getrennten und vom Landesausschuß eingesetzten Prüfungskommissionen abgehalten, bestehend aus einem Präsidenten, der unter dem leitenden Personal der Berufsausbildung ausgewählt wird und aus den Lehrkräften im Rahmen der Prüfungsfächer, in der Anzahl von nicht weniger als 3 und nicht mehr als 9.

(3) Schriftführer der Kommission ist ein Beamter der Berufsbildung, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.

Art. 6 (Beurteilung der Kandidaten)

(1) Die Prüfungskommissionen, gemäß vorhergehendem Artikel, geben für die Abschlußprüfungen ein Gesamturteil über die Kandidaten in Dreißigsteln ab.

(2) Gegen die von der Kommission abgegebene Beurteilung kann innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung der Ergebnisse Berufung an die Landesregierung eingelegt werden; als Gründe können nur solche der Gesetzmäßigkeit angeführt werden.

(3) Für die Vergütung an die Kommissionsmitglieder gelten die für die Landesverwaltung vorgesehenen Bestimmungen.

Art. 7 (Zeugnisse)

(1) Den Kandidaten, welche die Abschlußprüfung bestanden haben, wird ein Zeugnis mit der Benennung: "Befähigungsdiplom für Heimerzieher und pädagogische Fachkraft in der Jugendarbeit" ausgehändigt.

(2) Das Befähigungsdiplom gilt im Sinne von Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 689, und ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Wettbewerben, die die Landesregierung zur Aufnahme in den Stellenplan und für die Beauftragungen als Heimerzieher und als pädagogische Fachkraft in der Jugendarbeit und in sozial-pädagogischen Einrichtungen ausschreibt.

(3) Außerdem gilt das Diplom für die Anerkennung der Befähigung eines pädagogischen Sachverständigen im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13.

Übergangsbestimmungen

Art. 8

(1) In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden über spezielle Vorbereitungskurse gemäß Landesgesetz vom 10. August 1977, Nr. 29, zu den Prüfungen im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes auch Personen zugelassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Erzieher in einem Heim oder in der Jugendarbeit im Dienst stehen, das Reifezeugnis besitzen und mindestens zwei Jahre ununterbrochene pädagogische Berufstätigkeit nachweisen können.

(2) Beim ersten Wettbewerb nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für Heimerzieher und pädagogische Fachkräfte in der Jugendarbeit, der von der Landesregierung ausgeschrieben wird, kann von der oberen Altersgrenze abgesehen werden.

Art. 9

(1) Der Sonderstellenplan des Personals der öffentlichen Schulen im Land und der Berufsausbildung mit deutscher Unterrichtssprache laut Artikel 4, Absatz 6, des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22, sowie nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, ist um folgende Stellen erweitert:

  • -  2 Stellen laut Buchstabe b) des erwähnten Artikels;
  • -  3 Stellen laut Buchstabe d) des erwähnten Artikels.

(2) Es ist eine Stelle als Schulwart für die Berufsschule der ladinischen Ortschaften errichtet.

Art. 10

(1) Der Sonderstellenplan des Personals der öffentlichen Schulen im Land und der Berufsausbildung mit italienischer Unterrichtssprache laut Buchstaben a), Artikel 4, Absatz 6, des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22, sowie nach nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, wird um 1 Stelle erweitert.

Art. 11   2)

2)

Absatz 1 ändert den Art. 45 des L.G. vom 21. Februar 1972, Nr. 4, und Absatz 2 setzt den Art. 10 des L.G. vom 23. Juli 1982, Nr. 11, außer Kraft.

Art. 12   3)

3)

Art. 12 ändert den Art. 75 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12.

Schlussbestimmungen

Art. 13

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 33, außer Kraft gesetzt.

(2) Das Befähigungszeugnis für Heimerzieher, ausgestellt im Sinne des Artikels 8 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 33, wird als gültige Voraussetzung zur Aufnahme in den Stellenplan und für die Beauftragung in der Funktionsebene eines Heimerziehers anerkannt.

(3) Das Befähigungszeugnis für Behindertenbetreuer, ausgestellt im Sinne des Artikels 8 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 33, wird als gültige Voraussetzung zur Aufnahme in den Stellenplan und für die Beauftragung in den Funktionsebenen des Lehrers mit akademischem Titel und des diplomierten, technischen Lehrers für Behinderte anerkannt.

Art. 14-15.   4)

4)

Omissis.

Art. 16 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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