Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 1988, Nr. 32 - Sondernummer.
(1) Nach Beendigung des Kurses ist eine Abschlußprüfung vorgesehen, die aus einer schriftlichen, einer mündlichen und einer praktischen Prüfung besteht. Für die Zulassung zu den Abschlußprüfungen ist der Besuch von mindestens 4/5 der theoretischen Unterrichtsstunden und der gesamten praktischen Ausbildung erforderlich. Die Richtlinien zur Abhaltung der Prüfungen werden mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt.
(2) Die Prüfungen werden vor eigens ernannten, nach Sprachgruppen getrennten und vom Landesausschuß eingesetzten Prüfungskommissionen abgehalten, bestehend aus einem Präsidenten, der unter dem leitenden Personal der Berufsausbildung ausgewählt wird und aus den Lehrkräften im Rahmen der Prüfungsfächer, in der Anzahl von nicht weniger als 3 und nicht mehr als 9.
(3) Schriftführer der Kommission ist ein Beamter der Berufsbildung, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.