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f) LANDESGESETZ vom 11. Mai 1988, Nr. 171)
Gewährung von Darlehen an Unternehmen zur Förderung der Mobilität

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 36/1988

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Mai 1988, Nr. 23.

Art. 1 (Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen)

(1) Bei der Landesverwaltung ist ein revolvierender Fond für die Gewährung von Darlehen an Unternehmen errichtet; dadurch sollen der Ankauf und die Modernisierung von Produktionsmitteln und -anlagen im Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungssektor sowie die Beschaffung eines angemessenen Materialvorrates erleichtert werden.

(2) Die Darlehen werden Unternehmen gewährt, in denen mindestens 60 Prozent der Belegschaft:

  • a)  in die Mobilitätslisten, welche von der Landesarbeitskommission genehmigt wurden, eingetragen worden sind. 2)
  • b)  wegen Personalabbaues, Produktionseinstellung oder aufgrund eines Konkurses von Unternehmen, welche auch außerhalb der Bereiche Gewerbe und Industrie tätig sein können, entlassen worden sind; dabei muß es sich jedoch - auch im Hinblick auf die Beschäftigungslage in Südtirol - um sozial nachweislich relevante Fälle handeln, die von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesarbeitskommission festgestellt werden müssen,
  • c)  aus Behinderten über die Pflichteinstellung hinaus und Sozialdevianten besteht,
  • d)  aus vormals selbständig erwerbstätigen Personen besteht, die infolge des Konkurses des eigenen Betriebes arbeitslos sind.

(3) Bei der Berechnung des in Absatz 2 genannten Prozentsatzes werden nicht mitgezählt: Personen, die bereits einen Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld haben, Jugendliche unter 25 Jahren, der Ehegatte oder Personen, die mit dem Inhaber des Unternehmens oder - bei Gesellschaften - mit deren Verwaltern bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, Arbeitnehmer, die aufgrund einer Veräußerung oder Übertragung des Unternehmens eingestellt wurden, Personen, die als Ersatz für Arbeitnehmer eingestellt wurden, die innerhalb eines Jahres vor der Vorlage des Ansuchens entlassen worden sind, sowie Personen, die aufgrund eines Ausbildungs- und Arbeitsvertrages eingestellt wurden.

(4) Die Höhe des Darlehens kann so festgelegt werden, daß bis zu 75 Prozent der zulässigen Ausgaben gedeckt werden. Zulässig sind alle Investitionskosten für Immobilien, Anlagen, Maschinen und Ausstattungsgegenständen und die Ausgaben für die Anpassung und Ausstattung der Produktionsstätten sowie für den Ankauf des erforderlichen Materials, und zwar bis zu 30 Prozent des Gesamtwertes der verwendeten Anlage. 3)

2)

Absatz 1 Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

3)

Absatz 4 wurde ergänzt durch Art. 17 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

Art. 2 (Auszahlung der Darlehen)

(1) Unternehmen, die ein Darlehen aufnehmen wollen, müssen an das Landesamt für Arbeitsmarkt ein entsprechendes Ansuchen stellen, dem die Unterlagen beizulegen sind, mit welchen die Höhe des beantragten Darlehens gerechtfertigt und der Personalstand nachgewiesen wird.

(2) Die Gewährung der Darlehen, deren Laufzeit - einschließlich der tilgungsfreien Zeit von drei Jahren - nicht mehr als zehn Jahre betragen darf, wird mit Beschluß der Landesregierung nach Verfahrensweise laut Artikel 19 des Landesgesetzes vom 8. September 1981, Nr. 25, und nach Anhören der beratenden Fachkommission laut Artikel 6 des genannten Landesgesetzes, genehmigt.

(3) Der Höchstzinssatz zu Lasten des Darlehensnehmers beträgt 60 Prozent des Bezugszinssatzes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. November 1976, Nr. 902, und zwar in der zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung festgelegten Höhe.

(4) Die Verwaltung der zu Lasten des Fonds gewährten Darlehen kann Kreditinstituten und -anstalten übertragen werden. Die Landesregierung ist befugt, mit Vereinbarung die Beziehungen zwischen dem Land Südtirol und der jeweiligen Kreditanstalt in Hinsicht auf folgendes zu regeln: Abwicklung und Verrechnung der Darlehen, Höchstdauer für die Auszahlung der Darlehen und der damit verbundenen Mittel sowie Vergütung für die Kreditanstalt, Zinssatz für die hinterlegten Gelder, Verpflichtung zur Rechnungslegung und die Befugnis des Landes zur Aufsicht über die Verwaltung.

(5) Der Betrieb, der um Begünstigungen im Sinne dieses Gesetzes ansucht, muß nachweisen, daß er die gesetzlich vorgesehenen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen sowie die Begünstigung gemäß geltender Staatsgesetzgebung im Sachbereich der Mobilität beantragt hat, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das von diesem Gesetz vorgesehene Darlehen kann, sofern Anspruch darauf besteht, nur ergänzend zu den genannten Begünstigungen und insgesamt bis zu dem in Artikel 1 festgelegten Höchstausmaß gewährt werden. 4)

(6) Die nötige Koordinierung für die Inanspruchnahme der verschiedenen Förderungsmaßnahmen wird von der Landesregierung mit Durchführungsverordnung geregelt.

4)

Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.

Art. 3 (Stellenplanerweiterung)

(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Planstellen im Verwaltungsstellenplan laut Beilage A) zum Landesgesetz vom 21. Februar 1972, Nr. 4, in geltender Fassung, um eine Stelle in der VI. Funktionsebene erhöht.

Art. 4-5.   5)

5)

Omissis.

Art. 6 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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