(1) Bei der Landesverwaltung ist ein revolvierender Fond für die Gewährung von Darlehen an Unternehmen errichtet; dadurch sollen der Ankauf und die Modernisierung von Produktionsmitteln und -anlagen im Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungssektor sowie die Beschaffung eines angemessenen Materialvorrates erleichtert werden.
(2) Die Darlehen werden Unternehmen gewährt, in denen mindestens 60 Prozent der Belegschaft:
- a) in die Mobilitätslisten, welche von der Landesarbeitskommission genehmigt wurden, eingetragen worden sind. 2)
- b) wegen Personalabbaues, Produktionseinstellung oder aufgrund eines Konkurses von Unternehmen, welche auch außerhalb der Bereiche Gewerbe und Industrie tätig sein können, entlassen worden sind; dabei muß es sich jedoch - auch im Hinblick auf die Beschäftigungslage in Südtirol - um sozial nachweislich relevante Fälle handeln, die von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesarbeitskommission festgestellt werden müssen,
- c) aus Behinderten über die Pflichteinstellung hinaus und Sozialdevianten besteht,
- d) aus vormals selbständig erwerbstätigen Personen besteht, die infolge des Konkurses des eigenen Betriebes arbeitslos sind.
(3) Bei der Berechnung des in Absatz 2 genannten Prozentsatzes werden nicht mitgezählt: Personen, die bereits einen Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld haben, Jugendliche unter 25 Jahren, der Ehegatte oder Personen, die mit dem Inhaber des Unternehmens oder - bei Gesellschaften - mit deren Verwaltern bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, Arbeitnehmer, die aufgrund einer Veräußerung oder Übertragung des Unternehmens eingestellt wurden, Personen, die als Ersatz für Arbeitnehmer eingestellt wurden, die innerhalb eines Jahres vor der Vorlage des Ansuchens entlassen worden sind, sowie Personen, die aufgrund eines Ausbildungs- und Arbeitsvertrages eingestellt wurden.
(4) Die Höhe des Darlehens kann so festgelegt werden, daß bis zu 75 Prozent der zulässigen Ausgaben gedeckt werden. Zulässig sind alle Investitionskosten für Immobilien, Anlagen, Maschinen und Ausstattungsgegenständen und die Ausgaben für die Anpassung und Ausstattung der Produktionsstätten sowie für den Ankauf des erforderlichen Materials, und zwar bis zu 30 Prozent des Gesamtwertes der verwendeten Anlage. 3)