Kundgemacht im A.Bl. vom 19. April 1988, Nr. 18.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Aufgaben, die bisher von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1958, Nr. 1256, sowie des Gesetzes Nr. 126 vom 3. Februar 1963, wahrgenommen wurden, von der Landesverwaltung übernommen; das erwähnte Dekret wurde zur Durchführung des Gesetzes Nr. 1009 vom 25. Juli 1952, über die künstliche Besamung bei Tieren über die Rinderzucht erlassen.
(2) Die Aufgaben, die sich aus der Anwendung des vorhergehenden Absatzes ergeben, werden vom Landwirtschaftsinspektorat wahrgenommen.
(3) Die Gebühren und die Erträge aus Geldbußen und Verwarnungsgeldern, die aufgrund der Bestimmungen der in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorschriften eingehoben werden, werden ohne Zweckbindung in den Landeshaushalt übernommen.