(1) Die Landesverwaltung übernimmt im Einvernehmen mit den Überwachungsinstituten, welche für die Durchführung des Königlichen Gesetzesdekrets vom 15. Oktober 1925, Nr. 2033 - zum Gesetz vom 18. März 1926, Nr. 562erhoben - zuständig sind, die Aufgaben, welche ihr aufgrund von Artikel 62 des D.P.R. vom 10. Juni 1955, Nr. 987, betreffend die Kontrolle und Überwachung der Herstellung und des Handels von Produkten aus dem Weinbau und der Kellerwirtschaft, übertragen sind.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben werden vom Amt für Obst- und Weinbau sowie Sonderkulturen und vom chemischen Landeslaboratorium wahrgenommen.