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n) Landesgesetz vom 10. Dezember 1987, Nr. 311)
Kreditbeihilfe zur Förderung bäuerlichen Eigentums

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1987, Nr. 57.

Art. 1 (Zuschüsse für den Ankauf landwirtschaftlicher Grundstücke)

(1) Um die Bildung und Aufstockung bäuerlichen Eigentums zu fördern, ist die Landesverwaltung ermächtigt, Zinsenzuschüsse in gleichbleibender Höhe für Darlehen zum Ankauf geschlossener Höfe oder landwirtschaftlicher Grundstücke zu gewähren; diese müssen für die Errichtung oder Vergrößerung eines geschlossenen Hofes geeignet sein. Die Darlehen müssen eine Laufzeit zwischen zehn und fünfzehn Jahren aufweisen; der Zinssatz zu Lasten des Darlehensnehmers darf nicht unter dem staatlich festgelegten Mindestsatz liegen. Dieses Gesetz gilt nicht für die Kreditbeihilfe an Übernehmer geschlossener Höfe im Sinne des Landesgesetzes vom 20. Februar 1970, Nr. 4, in geltender Fassung.

(2) Der Zuschuß wird nur dann gezahlt, wenn der Antragsteller in den vorausgegangenen fünf Jahren keine landwirtschaftlichen Grundstücke von mehr als 3000 m² veräußert hat.

Art. 2 (Festsetzung der anerkannten Ausgabe)

(1) Die Ermittlung des Grundstückwertes zur Festsetzung der anerkannten Ausgabe erfolgt durch eine Schätzung, die auf dem landwirtschaftlichen Durchschnittswert nach Kulturart und auf den Bewertungsfaktoren beruht, die von der in Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Jänner 1977, Nr. 10, und in Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Oktober 1971, Nr. 865, vorgesehenen Kommission festgelegt werden.

Art. 3 (Ausstellung der Darlehensbefürwortung)

(1) Der Zuschuß setzt eine vom zuständigen Amt des Assessorates für Land- und Forstwirtschaft ausgestellte Darlehensbefürwortung voraus, womit das Kreditinstitut ermächtigt wird, das Darlehen zu gewähren. Diese Befürwortung kann für Ankäufe, die bei Vorlage des Gesuchs bereits durchgeführt worden sind, nicht erteilt werden.

(2) Bei Abschluß des Darlehensvertrages muß der Empfänger einen Grundbuchauszug vorlegen, aus dem hervorgeht, daß die erworbenen Grundstücke Bestandteil des geschlossenen Hofes sind.

Art. 4 (Andere Zuschüsse)  delibera sentenza

(1) Anstelle von Zinsenzuschüssen kann das Land Südtirol auf Antrag des Darlehensnehmers jährlich oder halbjährlich im nachhinein zu zahlende Zuschüsse von gleichbleibender Höhe gewähren, und zwar für den Zeitraum und in der Höhe, die für den Zinsenzuschuß vorgesehen sind, oder Zuschüsse von höchstens 30% der anerkannten Ausgabe; der Zuschuß darf nicht mehr als 50.000.000 Lire betragen. Dieser Beitrag kann von der Landesregierung an den geänderten Geldwert angepaßt werden.

(2) Anstelle von Zinsenzuschüssen für Darlehen zugunsten von Übernehmern geschlossener Höfe gemäß Landesgesetz vom 20. Februar 1970, Nr. 4, in geltender Fassung, können jährlich oder halbjährlich im nachhinein zu zahlende Zuschüsse von gleichbleibender Höhe gewährt werden, und zwar für den Zeitraum und in der Höhe, die für den Zinsenzuschuß vorgesehen sind oder ein einmaliger Zuschuß von höchstens 30% der anerkannten Ausgabe; der Zuschuß darf nicht mehr als 50.000.000 Lire betragen. Dieser Betrag kann von der Landesregierung dem geänderten Geldwert angepaßt werden.2)

massimeBeschluss Nr. 1698 vom 10.05.1999 - Landesgesetz vom 24. Februar 1993, Nr. 5: Anpassung des Höchstbeitrages infolge des geänderten Geldwertes für Hofübernehmer, die zugleich auch die Voraussetzungen für die Erstniederlassungsprämie für Junglandwirte
2)

Absatz 2 wurde ergänzt durch Art. 9 des L.G. vom 24. Februar 1993, Nr. 5.

Art. 5 (Rückerstattung der Zuschüsse, Verfall)

(1) Wer einen Zuschuß im Sinne dieses Gesetzes bezieht, muß diesen samt Zinsen in der Höhe des Diskontsatzes rückerstatten, wenn er innerhalb von zehn Jahren die Selbstbearbeitung des Hofes einstellt oder den Hof oder Teile desselben veräußert; dies gilt nicht bei Verkauf oder Tausch zwecks Zusammenlegung, bei Verkauf oder Tausch zwecks Zusammenlegung, bei Verkauf kleiner Flächen, die den Gesamtertrag des Hofes nicht erheblich vermindern, oder bei Enteignung.

(2) Tritt einer der oben erwähnten Fälle nach Ablauf von zehn Jahren nach der Zuschußgewährung ein, wird die Zahlung der restlichen Beträge eingestellt.

(3) Die Begünstigungen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht für den Ankauf von Grundstücken, für welche in den vorausgegangenen zehn Jahren Zuschüsse gewährt wurden, vorgesehen.

Art. 6 (Grundbücherliche Anmerkung)

(1) Im Kaufvertrag muß die Zuschußgewährung im Sinne dieses Gesetzes erwähnt und zudem durch die grundbücherliche Anmerkung "der Grundbuchskörper des geschlossenen Hofes unterliegt den Bestimmungen von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 10. Dezember 1987, Nr. 31" ersichtlich gemacht werden.

(2) Zehn Jahre nach der Anmerkung laut Absatz 1 kann der Eigentümer beim Grundbuchamt die Löschung derselben beantragen.3)

3)

Art. 6 wurde geändert durch Art. 24 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 7 (Finanzierung)

(1) Die Ausgaben für die Anwendung dieses Gesetzes werden ab dem Jahr 1988 vom jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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