Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1987, Nr. 57.
(1) Im Kaufvertrag muß die Zuschußgewährung im Sinne dieses Gesetzes erwähnt und zudem durch die grundbücherliche Anmerkung "der Grundbuchskörper des geschlossenen Hofes unterliegt den Bestimmungen von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 10. Dezember 1987, Nr. 31" ersichtlich gemacht werden.
(2) Zehn Jahre nach der Anmerkung laut Absatz 1 kann der Eigentümer beim Grundbuchamt die Löschung derselben beantragen.3)
Art. 6 wurde geändert durch Art. 24 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.