Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1987, Nr. 57.
(1) Wer einen Zuschuß im Sinne dieses Gesetzes bezieht, muß diesen samt Zinsen in der Höhe des Diskontsatzes rückerstatten, wenn er innerhalb von zehn Jahren die Selbstbearbeitung des Hofes einstellt oder den Hof oder Teile desselben veräußert; dies gilt nicht bei Verkauf oder Tausch zwecks Zusammenlegung, bei Verkauf oder Tausch zwecks Zusammenlegung, bei Verkauf kleiner Flächen, die den Gesamtertrag des Hofes nicht erheblich vermindern, oder bei Enteignung.
(2) Tritt einer der oben erwähnten Fälle nach Ablauf von zehn Jahren nach der Zuschußgewährung ein, wird die Zahlung der restlichen Beträge eingestellt.
(3) Die Begünstigungen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht für den Ankauf von Grundstücken, für welche in den vorausgegangenen zehn Jahren Zuschüsse gewährt wurden, vorgesehen.