Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1987, Nr. 57.
(1) Anstelle von Zinsenzuschüssen kann das Land Südtirol auf Antrag des Darlehensnehmers jährlich oder halbjährlich im nachhinein zu zahlende Zuschüsse von gleichbleibender Höhe gewähren, und zwar für den Zeitraum und in der Höhe, die für den Zinsenzuschuß vorgesehen sind, oder Zuschüsse von höchstens 30% der anerkannten Ausgabe; der Zuschuß darf nicht mehr als 50.000.000 Lire betragen. Dieser Beitrag kann von der Landesregierung an den geänderten Geldwert angepaßt werden.
(2) Anstelle von Zinsenzuschüssen für Darlehen zugunsten von Übernehmern geschlossener Höfe gemäß Landesgesetz vom 20. Februar 1970, Nr. 4, in geltender Fassung, können jährlich oder halbjährlich im nachhinein zu zahlende Zuschüsse von gleichbleibender Höhe gewährt werden, und zwar für den Zeitraum und in der Höhe, die für den Zinsenzuschuß vorgesehen sind oder ein einmaliger Zuschuß von höchstens 30% der anerkannten Ausgabe; der Zuschuß darf nicht mehr als 50.000.000 Lire betragen. Dieser Betrag kann von der Landesregierung dem geänderten Geldwert angepaßt werden.2)
Absatz 2 wurde ergänzt durch Art. 9 des L.G. vom 24. Februar 1993, Nr. 5.