Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1987, Nr. 57.
(1) Die Ermittlung des Grundstückwertes zur Festsetzung der anerkannten Ausgabe erfolgt durch eine Schätzung, die auf dem landwirtschaftlichen Durchschnittswert nach Kulturart und auf den Bewertungsfaktoren beruht, die von der in Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Jänner 1977, Nr. 10, und in Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Oktober 1971, Nr. 865, vorgesehenen Kommission festgelegt werden.