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b) LANDESGESETZ vom 22. Oktober 1987, Nr. 271)
Außerordentliche Maßnahmen für gewerbliche Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Gaststätten in Katastrophengebieten 2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Oktober 1987, Nr. 47.
2)
Der Titel wurde geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.

Art. 1 (Abgrenzung der Gebiete)

(1) Die Beihilfen im Sinne dieses Gesetzes können gewerblichen Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Gaststätten sowie Anstalten, Körperschaften, Freiberuflern und anderen Privatpersonen in Katastrophengebieten gewährt werden, die mit Beschluß der Landesregierung abgegrenzt werden. 3)

(2) Der Beschluß der Landesregierung, mit dem die Katastrophengebiete abgegrenzt werden, wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

3)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.

Art. 2 (Einmalige Beihilfen)

(1) Gewerblichen Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Gaststätten, Freiberuflern, Sportvereinen, Fremdenverkehrsorganisationen und den alpinen Organisationen Alpenverein Südtirol (AVS) und Club Alpino Italiano (CAI), die sich in den gemäß Artikel 1 abgegrenzten Gebieten befinden, kann eine außerordentliche Beihilfe im Ausmaß bis 50% des Schadens gewährt werden; es kommen Schäden an Bauwerken, an der Ausstattung, an der Einrichtung und an Anlagen in Frage sowie solche an Waren und Produkten und schließlich an Lagerbeständen von Materialien, Brennstoffen und Waren. Für Betriebe, die nicht mehr als zwei Angestellte beschäftigen, wird das Ausmaß der Beihilfe auf höchstens 60% angehoben. Dieses Ausmaß kann bis auf 90% zugunsten von Unternehmen angehoben werden, deren Betriebe zu über 70% zerstört wurden oder deren Beschäftigungszahl für die örtlichen Arbeitsplatzverhältnisse von besonderer Bedeutung ist. Bei der Festsetzung des Schadens wird auch die von den Beschäftigten zur Wiederaufnahme des Betriebes geleistete Arbeit berechnet. Außerdem können für Absicherungs- und Befestigungsmaßnahmen Beihilfen bis zu 70 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgabe gewährt werden. 4)

(2) Die in Absatz 1 genannten Beihilfen können auch den Eigentümern von Betrieben, Räumen, Anlagen, Ausstattungen oder Einrichtungen gewährt werden, die sie geschädigten Unternehmen oder Betrieben vermietet oder anderweitig zum Gebrauch überlassen haben; das Ausmaß der Beihilfe hängt vom Umfang des Schadens ab.

(3) Die Beihilfen gemäß Absatz 1 können auch Inhabern von Stromerzeugungsanlagen für die Eigenversorgung gewährt werden, sofern keine anderen Landesgesetze eine Förderung vorsehen.

(4) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird mit Dekret des zuständigen Landesrates gewährt; dabei werden die Ergebnisse der Schadenserhebung berücksichtigt, die von den Beamten des Landesamtes für Schätzungswesen und der für die einzelnen Bereiche zuständigen Landesämter vorgenommen worden sind. Auf Verlangen der mit der Schadenserhebung beauftragten Beamten müssen die Inventarverzeichnisse und die Ein- und Ausgangsregister der Lagerbuchhaltung für die Zeit unmittelbar vor der Katastrophe vorgelegt werden sowie andere Beweismittel dafür, daß das zerstörte oder beschädigte Gut vorhanden war oder ist. Die Beihilfe wird von den Direktoren der zuständigen Landesämter aufgrund der eingereichten Unterlagen und der durchgeführten Schadenserhebung gezahlt.

(5) Anspruch auf die in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen hat, wer seinen eigenen Betrieb oder seine Anlagen wieder aufbauen will. Die Wiederaufbauarbeiten müssen innerhalb von 24 Monaten nach der Gewährung der Beihilfen beendet sein. Sollten die zuständigen Landesämter nach Ablauf der genannten Frist feststellen, daß die Vorhaben nicht oder nur teilweise durchgeführt worden sind, werden die ausgezahlten Beihilfen mit Dekret des zuständigen Landesrates widerrufen oder herabgesetzt; die entsprechenden Beträge werden im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, wieder eingebracht. 5)

(6) Die Ansuchen um Beihilfen sind innerhalb einer mit Beschluss der Landesregierung festzulegenden Frist nach Veröffentlichung des Beschlusses zur Abgrenzung gemäß Artikel 1 Absatz 2 bei den zuständigen Ämtern der Landesverwaltung einzureichen, widrigenfalls verfällt der Anspruch auf die Beihilfe; dem Ansuchen müssen eine genaue Beschreibung des Schadens sowie die in den vorhergehenden Absätzen genannten Unterlagen beigelegt werden. Die Gesuchsteller können auch nach obgenanntem Termin die Unterlagen vervollständigen. Dem Ansuchen ist eine vom Gesuchsteller verfasste Erklärung beizulegen, in welcher die Versicherungsposition vollständig dargelegt wird. 6)

(7) Die Beihilfen werden den Anspruchsberechtigten gezahlt, deren Güter, die beschädigt oder zerstört worden sind, sich in Katastrophengebieten befinden oder befunden haben; es kommen nur solche Güter in Frage, die zum Vermögen von Unternehmen gehören oder gehört haben, die ihren Firmensitz oder eine Filiale, ein Werk, eine Baustelle oder eine andere Betriebsstätte im erwähnten Gebiet haben.

(8) Sind die Schäden durch Versicherung gedeckt oder werden sie aufgrund anderer Rechtstitel vergütet, so muß das begünstigte Unternehmen die Beihilfe für den Teil zurückerstatten, der nicht mehr im vorgeschriebenen Verhältnis zum tatsächlichen ungedeckt gebliebenen Schaden steht.

4)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 10 des L.G. vom 31. Jänner 1988, Nr. 3, durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8, durch Art. 15 Absatz 5 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und durch Art. 24 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
5)
Absatz 5 wurde geändert durch Art. 15 Absatz 6 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
6)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 2/bis (Außerordentliche Subventionen)   delibera sentenza

(1) Abweichend von Artikel 1 kann Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie gastgewerblichen Unternehmen im Unglücks- oder Katastrophenfall eine außerordentliche Subvention gewährt werden, die bis zu 50% der Schadenssumme betragen kann, wenn sich die betreffenden Betriebe nicht in eigens abgegrenzten Katastrophengebieten befinden. 7)

massimeBeschluss vom 27. August 2019, Nr. 710 - Richtlinien für die Gewährung von außerordentlichen Subventionen im Unglücks- oder Katastrophenfall
massimeBeschluss Nr. 307 vom 04.02.2008 - Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9, Artikel 21-bis „die Anwendung der regionalen Wertschöpfungssteuer auf die gewerblichen Tätigkeiten“ - Bestimmungen gemäß Absatz 6-sexies
7)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.

Art. 3 (Zinsenzuschuß)

(1) Den Unternehmen gemäß Artikel 1, die infolge von Katastrophenfällen Schäden wegen Betriebsausfalls oder -einschränkung erlitten haben, kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren ein gleichbleibender Zinsenzuschuss gewährt werden; dieser wird auf die restliche Kapitalschuld aus betrieblichen Darlehen berechnet, welche zum Zeitpunkt des Katastrophenfalles laufen, bis zu einem Höchstbetrag von einer Milliarde Lire. Der genannte Zuschuss wird Unternehmen gewährt, die einen inflationsbereinigten Umsatzrückgang von wenigstens 30 Prozent gegenüber dem Durchschnittsumsatz der letzten drei Jahre zu verzeichnen haben. Bei Unternehmen im ersten Tätigkeitsjahr oder bei Zerstörung der Buchhaltungsunterlagen wird der Umsatzrückgang mit Bericht des Landesschätzamtes überprüft. Der Zuschuss darf den Zinssatz zu Lasten der Unternehmen nicht auf weniger als 25 Prozent des zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuschusses geltenden Bezugszinssatzes reduzieren. Bei vorzeitiger vollständiger oder teilweiser Tilgung des Darlehens wird der Zinsenzuschuss eingestellt oder entsprechend gekürzt.

(2) Die Ansuchen um Zuschuss sind innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach Veröffentlichung des Abgrenzungsbeschlusses bzw. nach Auftreten der Tierepidemie bei der zuständigen Landesabteilung zusammen mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • -  Erklärung des Darlehensgebers, aus der das Vorhandensein der Darlehen hervorgeht, unter ausdrücklicher Angabe der Verwendung derselben, der restlichen Kapitalschuld zum Zeitpunkt des Katastrophenfalles oder des außerordentlichen Ereignisses sowie des angewandten Jahreszinssatzes;
  • -  Unterlagen über den Umsatzrückgang, falls diese durch die Katastrophe nicht zerstört wurden.

(3) Der Zuschuss wird vom zuständigen Landesrat gewährt, wobei die eingereichten Unterlagen und die von den zuständigen Landesämtern durchgeführten Schadenserhebungen berücksichtigt werden. Der Direktor des jeweils zuständigen Landesamtes zahlt den Zuschuss auf der Grundlage eines Tilgungsplanes direkt an den Darlehensgeber aus. 8)

8)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 4   9)

9)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 15 Absatz 9 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 5 (Schlußbestimmung)

(1) Eine Häufung der von diesem Gesetz vorgesehenen Beihilfen mit den in den einzelnen Bereichen vorgesehenen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen ist nur für den Teil der Investition möglich, der die gemäß Artikel 2 tatsächlich zugelassene Schadenssumme überschreitet.

Art. 6   10)

10)
Art. 6 wurde aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 7-9.   11)

11)
Aufgehoben durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.