(1) Abweichend von Artikel 1 kann Industrie-, Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie gastgewerblichen Unternehmen im Unglücks- oder Katastrophenfall eine außerordentliche Subvention gewährt werden, die bis zu 50% der Schadenssumme betragen kann, wenn sich die betreffenden Betriebe nicht in eigens abgegrenzten Katastrophengebieten befinden. 7)