(1) Das Land kann den Flugrettungsdienst selbst durchführen, mit den staatlichen Behörden aufgrund einer Vereinbarung einen gemeinsamen Flugrettungsdienst einrichten, den Flugrettungsdienst einem Konsortium von Rettungsorganisationen, die diesem beitreten wollen, bzw. einem Zusammenschluß zu einer Arbeitsgemeinschaft derselben, einem privaten Unternehmen oder einem Sonderbetrieb Sanitätseinheit übertragen.3)
(2) Im Falle einer bereits erfolgten Übertragung des Dienstes im Sinne des Absatzes 1 an den Südtiroler Sanitätsbetrieb kann dieser selbst, um das bestmögliche Angebot der Ersten Hilfe im Gebirge zu garantieren, den Flugrettungsdienst einer Körperschaft oder einem Verein anvertrauen, die über eine Flugrettungsbasis in der Provinz Bozen verfügen, welche die von der Staatlichen Zivilen Luftfahrtbehörde (ENAC) vorgegebenen Auflagen erfüllt. Diese Anvertrauung ist in jedem Falle auf die Zeiträume mit großem Urlauberaufkommen beschränkt, so wie diese von der Landesregierung festgelegt werden. 4)