(1) Gebiete, die für bestimmte Wildarten günstige Äsungsbedingungen bieten oder als Wintereinstand besonders geeignet sind, können - nach Anhören der in Artikel 23 genannte Vereinigung sowie der betreffenden Grundeigentümer oder auch auf Antrag der Vereinigung bzw. der Revierleiter von Eigenjagdrevieren - mit Beschluß der Landesregierung zum Schongebiet erklärt werden.
(2) In Schongebieten ist es verboten zu jagen, das Wild zu beunruhigen oder ihm Schaden zuzufügen.
(3) Der Stilfser-Joch-Nationalpark ist Schongebiet kraft Gesetzes. Wird die Abgrenzung des Nationalparks im Sinne von Artikel 3 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 279, geändert, können mit dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren neue Jagdreviere kraft Gesetzes errichtet und an den angrenzenden Jagdrevieren kraft Gesetzes Flächen- und Grenzänderungen durchgeführt werden.