(1) Die Schutzgebiete (SG) laut Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten6) und die besonderen Schutzgebiete (BSG) laut Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, welche als solche erklärt oder vorgeschlagen sind, bilden Zonen des europäischen Schutzgebietsnetzes.
(2) Die Zonen laut Absatz 1 sind Teil eines der vier Arten von Wildbezirk, welche in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) aufgelistet sind.
(3) In den Zonen des europäischen Schutzgebietsnetzes ist jedwede Jagd auf Zugvögel sowie mit Hülsen aus Plastik verboten. Handelt es sich hierbei um Feuchtgebiete, ist in diesen Gebieten die Verwendung von Bleischroten, mit Ausnahme von vernickelten, verboten. Der für die Jagd zuständige Landesrat kann auf Vorschlag der Wildbeobachtungsstelle des Landes das Jagdverbot auch auf andere in Artikel 4 Absatz 1 genannte Wildarten ausdehnen sowie weitere Einschränkungen oder Verbote bezüglich der Jagdmittel und -zeiten verfügen.
(4) Falls die Zonen des europäischen Schutzgebietsnetzes Teil eines Wildschutz- oder Schongebietes sind, kommen die für diese Schutzgebiete festgelegten oder in den entsprechenden Planungsinstrumenten vorgesehenen einschränkenderen Bestimmungen zur Anwendung.38)