(1) Mit dem Bußgeldbescheid wird die vorgesehene Verwaltungsstrafe und gegebenenfalls die Zusatzstrafe verhängt. Je nach Schwere der Übertretung wird die Aussetzung der Jahres- oder Gastkarte für einen Zeitraum bis zu vier Jahren oder die Einschränkung der Jagderlaubnis auf einzelne jagdbare Tierarten in folgenden Fällen verfügt: 144)
(2) Die Maßnahme wird ab Beginn der Jagdsaison wirksam, die auf den neunzigsten Tag nach Zustellung der Mitteilung über die Aussetzung der Jagderlaubnis folgt.
(3) Die Kriterien für die Aussetzungen oder Einschränkungen der Jagderlaubnis werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. 145)