(1) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Personen können in Ausübung ihres Dienstes jede Person, die im Besitz jagdtauglicher Waffen oder Geräte oder von lebendem oder totem Wild oder beim Jagen bzw. in Jagdbereitschaft angetroffen wird, anhalten und ihre Identität überprüfen und sie auffordern, den Waffenschein den Einzahlungsbeleg der staatlichen Konzessionsgebühr, den Jagderlaubnisschein und die Jagdhaftpflichtversicherungspolizze vorzuweisen. 105)
(2) Wird ein in Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), i), j), n), o), p) und q) genanntes Verbot übertreten und wird eine entsprechende Vorhaltung gemacht, ist das Jagdschutzpersonal befugt, das Wild und die Jagdmittel - mit Ausnahme der Schusswaffen und des Hundes - im Verwaltungswege zu beschlagnahmen. Die ausschließliche Beschlagnahme des Wildes ist in den von Artikel 5 Absatz 1/bis und von Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und l) vorgesehenen Fällen sowie bei unbefugtem Abschuss von Arten, welche eventuell gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 freigegeben werden, erlaubt. Über die durchgeführten Handlungen verfasst das Jagdschutzpersonal eine entsprechende Niederschrift, von welcher eine Kopie sofort dem Übertreter zu übergeben oder, sollte dies nicht möglich sein, innerhalb von 30 Tagen dem Übertreter zuzustellen ist.106)
(3) Befindet sich unter den beschlagnahmten Sachen lebendes Wild, sorgen die hauptberuflichen Jagdaufseher unverzüglich für dessen Freilassung an Ort und Stelle.
(4) Das beschlagnahmte tote jagdbare Wild wird dem Verwalter des Wildbezirkes, dem es entnommen worden ist, zum Verkauf übergeben; dieser kann erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine Übertretung endgültig festgestellt ist, den erzielten Preis als teilweisen Schadenersatz einziehen. Beschlagnahmte nicht jagdbare Tiere werden dem für die Jagd zuständigen Landesamt übergeben, das von Fall zu Fall über deren Verwendung entscheidet. Wird keine Übertretung festgestellt, so wird der Erlös des verkauften Wildes dem Erleger rückerstattet.
(5) Sofern die hauptberuflichen Jagdaufseher Kenntnis von einer Übertretung dieses Gesetzes haben oder auch nur ein diesbezüglicher begründeter Verdacht besteht, haben sie die Vereinigung oder das für die Jagd zuständige Landesamt unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Den hauptberuflichen Jagdaufsehern ist die Jagd in ihrem Tätigkeitsbereich untersagt, sofern sie nicht eine entsprechende Bewilligung von der ihnen vorgesetzten Stelle erhalten.
(7) Die hauptberuflichen Jagdaufseher üben in der Regel den Dienst innerhalb des ihnen zugeteilten Gebietes aus.
(8) Die hauptberuflichen Jagdaufseher sind ermächtigt, schwerkrankes Wild, einer Infektions- oder parasitären Krankheit verdächtigtes sowie schwerverletztes jagdbares Wild jederzeit zu erlegen, um dessen Leiden zu verkürzen und die Ausbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Die hauptberuflichen Jagdaufseher und die mit einer schriftlichen Vollmacht des für die Jagd zuständigen Landesrates ausgestatteten freiwilligen Aufseher der Eigenjagdreviere sowie die Angehörigen des Landesforstkorps sind weiters ermächtigt, im Zeitraum laut Artikel 4 jagdbares Raubwild zu fangen oder zu erlegen. 107)
(9) Zum Zwecke der Abschussplanung laut Artikel 27 übermittelt die Vereinigung dem für die Jagd zuständigen Landesamt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres alle Daten, welche für die Verträglichkeitsprüfung laut Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind. Für jedes Jagdrevier kraft Gesetzes hat der zuständige hauptberufliche Jagdaufseher diese Daten über den Hühnervögelbestand zu bestätigen. Für die Eigenjagdreviere übermitteln die betreffenden hauptberuflichen und freiwilligen Jagdaufseher direkt die oben genannten Daten.108)