(1) Schalenwild - mit Ausnahme des Schwarzwildes -, Raufußhühner und Steinhühner dürfen nur im Rahmen eines Abschussplanes gejagt werden.94)
(1-bis) Die Reviere setzen die Jäger über die Erfüllung der Abschusspläne in Kenntnis. Jeder Jäger hat die Pflicht, sich vor jedem Jagdgang selbst über den Stand der Abschusserfüllung zu informieren. 95)
(2) Der Abschußplan ist so zu erstellen, daß ein der Größe und den Äsungsverhältnissen des Wildbezirkes angemessener Wildbestand erreicht und erhalten werden kann; dabei sind der richtige Altersaufbau und das natürliche Geschlechterverhältnis der betreffenden Wildbestände sowie die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.
(3) Die Einhaltung des Abschussplanes und der gemäß Artikel 24 erlassenen Vorschriften werden jährlich über die Abschusslisten und über die Trophäenbewertungen überprüft; dabei sind sämtliche Trophäen des Schalenwildes vorzuzeigen, das im Vorjahr in den Jagdrevieren kraft Gesetzes und in den Eigenjagden erlegt wurde. Für Fallwild sind eigene Listen zu führen. Die Bestimmungen zur Dokumentations- und Überwachungspflicht werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. 96)