(1) Um in den Jagdrevieren kraft Gesetzes die Jagd ausüben zu dürfen, ist der Besitz einer der folgenden an die Person gebundenen Jagderlaubnisscheine erforderlich:
(2) Anrecht auf die Jahres- oder Gastkarte hat, wer die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 besitzt und im Gebiet des entsprechenden Jagdreviers kraft Gesetzes ansässig ist oder Eigentümer einer in diesem Jagdrevier liegenden Mindestkultureinheit bzw. einer Wald- oder Almfläche von mindestens 50 Hektar ist. Die Kriterien und Modalitäten für die nähere Umschreibung dieser Eigentumsflächen, die Mindestdauer der zur Erlangung einer Jahres- bzw. Gastkarte erforderlichen Ansässigkeit sowie die Ausstellung und der Widerruf der Jagderlaubnisscheine für die Jagdreviere kraft Gesetzes werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. 91)
(3) Für die Jagd in den Eigenjagdrevieren ist - soweit es sich nicht um den Revierleiter handelt - ein Jagderlaubnisschein erforderlich, der vom Revierleiter auf den vom für die Jagd zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Vordrucken ausgestellt werden muß.
(4) Die Jagderlaubnisscheine sind nicht übertragbar.
(5) Der auch nur zeitweilige Verlust einer der in Artikel 11 Absatz 6 angeführten Voraussetzungen bewirkt den Verlust der Jahres- oder Gastkarte.92)