(1) Wer hauptberuflich oder auch als Freizeitbeschäftigung die Tätigkeit eines Präparators oder Gerbers ausübt, muß eine von der Südtiroler Landesregierung ausgestellte Bewilligung besitzen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der in Absatz 1 genannten Bewilligung ist die schriftliche Erklärung des Gesuchstellers; Besichtigungen und Kontrollen durch das in Artikel 31 erwähnte Jagdschutzpersonal in den Präparier- und Aufbewahrungsräumen sowie der dazugehörenden Geräte zu gestatten.
(3) Jedes tote Wild, einschließlich der nicht jagdbaren Arten, Decken und Bälge sowie Trophäen, die zum Gerben oder zum Ausstopfen entgegengenommen werden, muß mit dem in Artikel 20 vorgesehenen Wildursprungsschein versehen sein. Für die Arten, welche dem Naturkundemuseum oder dem für die Jagd zuständigen Landesamt übergeben werden, ersetzt die entsprechende Eintragung im Eingangsregister den Ursprungsschein.84)
(4) Die Präparatoren und Gerber sind verpflichtet, das vom für die Jagd zuständigen Landesamt vidimierte Wildhandelsbuch (Eingangs- und Ausgangsregister) zu führen, in welchem jeder Zu- und Abgang von Wild (oder Teilen davon) vermerkt werden muß. Dem in Artikel 31 genannten Jagdschutzpersonal ist die Einsicht in die Register jederzeit gestattet.
(5) Jeder Präparator und Gerber ist angehalten, bei der Übernahme von Wild, dessen Herkunft unklar ist und nicht nachgewiesen werden kann, sofort einen hauptberuflichen Jagdaufseher oder die Angehörigen des Landesforstkorps 63) zu verständigen und den Auftrag abzulehnen.
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