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a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 19-ter (Zoos)  delibera sentenza

(1) Für dieses Gesetz gilt als Zoo jede dauerhafte Einrichtung, in welcher lebende Exemplare heimischer Wildtiere, einschließlich jener laut Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, gehalten werden, um für mindestens sieben Tage pro Jahr zur Schau gestellt zu werden. Ausgenommen davon sind Zirkusse, Tierhandlungen für Heimtiere, Pflegezentren für Wild sowie Einrichtungen, in denen Arten von Wildvögeln und Wildsäugern im Rahmen einer Viehzucht- oder Landwirtschaftstätigkeit gehalten werden.80)

[(2) Zoos müssen:

  1. sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, oder an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten oder am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung, gegebenenfalls über die Aufzucht in Gefangenschaft, über die Bestandserneuerung oder über die Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum beteiligen,
  2. die Aufklärung und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, fördern,
  3. ihre Tiere unter Bedingungen halten, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, wozu auch eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege gehört, und mit einem gut durchdachten Programm der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung dafür sorgen, dass die Tierhaltung stets hohen Anforderungen genügt,
  4. geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Entweichen von Tieren vorzubeugen, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern, sowie dem Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen,
  5. in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die Sammlung des Zoos führen, das stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.]80)

(3) Der Betrieb von Zoos bedarf einer Erlaubnis. Die Betriebserlaubnis enthält die Bedingungen, durch die die Einhaltung der Anforderungen laut Absatz 2 sichergestellt wird. Wer eine Betriebserlaubnis beantragt, muss für die Zwecke laut Absatz 7 vor deren Ausstellung eine geeignete Garantie in Form einer Geldsumme, von Staatspapieren, eines Sparbuches oder einer Bankgarantie zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen leisten, deren Höhe mit der Erlaubnis selbst festgesetzt wird.81)

(4) Vor Erteilung, Verweigerung, Verlängerung oder einer wesentlichen Änderung der Betriebserlaubnis prüft die Wildbeobachtungsstelle des Landes, ob die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind.81)

(5) Hat ein Zoo keine Betriebserlaubnis, wird er für die Öffentlichkeit geschlossen.81)

(6) Erfüllt ein Zoo die Bedingungen der Betriebserlaubnis nicht, so wird die Erlaubnis widerrufen oder geändert und der Zoo oder ein Teil davon für die Öffentlichkeit geschlossen; dies nach Vorhaltung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Festsetzung einer Frist von höchstens zwei Jahren, um die zur Erfüllung der Vorschriften der Betriebserlaubnis erforderlichen Maßnahmen zu treffen.81)

(7) Im Fall der Schließung eines Zoos oder eines Teils davon werden die gehaltenen Arten auf Kosten des betreffenden Zoos selbst in eine geeignete Struktur gebracht.

(8) Die Zoos werden überwacht, um sicherzustellen, dass die in der Betriebserlaubnis enthaltenen Bedingungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck wird zumindest einmal im Jahr eine Inspektion vorgenommen.

(9) Unter Beachtung der in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen legt die Wildbeobachtungsstelle des Landes für jede Art die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Zoos sowie die Modalitäten und Auflagen für den Zoobetrieb fest.

(10) Die von diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden vom für die Jagd zuständigen Landesrat nach Einholen des Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle des Landes gesetzt. Die Überwachung der Zoos obliegt der Wildbeobachtungsstelle des Landes, die sich dazu des Landesforstkorps und des Landestierärztlichen Dienstes bedient.

(11) Auf Zoos, die im Besitz einer ordnungsgemäßen Betriebserlaubnis sind, finden die Bestimmungen des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Februar 1992, Nr. 150, in geltender Fassung, keine Anwendung.82)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 387 del 19.11.2008 - Caccia - prelievi venatori in deroga - disciplina dei giardini zoologici - competenza statale
80)
Die Absätze 1 und 2 des Art. 19-ter wurden mit Urteil vom 19. November 2008, Nr. 387, für verfassungswidrig erklärt. Absatz 1 erhielt später durch L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, Artikel 2 Absatz 10, diese Fassung.
81)
Die Verfassungsbeschwerde zu den Absätzen 3 bis 6 wurde mit Urteil vom 19. November 2008, Nr. 387, für unbegründet erklärt.
82)
Art. 19-ter wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und so ersetzt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
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