(1) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann - nach Einholen des Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle - zu Forschungszwecken qualifiziertem Personal wissenschaftlicher Institute und Laboratorien, zoologischer Gärten und Naturparke sowie dem für die Jagd zuständigen Landesamt auf einen begründeten Antrag hin die Erlaubnis erteilen, bestimmte Exemplare von Säugetieren unter Beachtung der auferlegten Bedingungen zu fangen und zu verwenden.67)
(2) Wer beringte Vögel einfängt, auffindet oder tötet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung 9) oder im Gemeindeamt, auf dessen Gebiet sich der Vorfall zugetragen hat, zu melden; das Gemeindeamt wiederum hat das obengenannte Institut zu informieren.