(1) Falls die Jagdausübungsberechtigten ein Jagdrevier nur auf einem unzumutbar langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, kann ihnen das Durchqueren eines fremden Jagdreviers über einen Jägernotweg gestattet werden. Ebenso kann die Nachsuche nach krankgeschossenem Wild über die Grenzen des Jagdreviers hinaus bei Bedarf erlaubt werden. Die Einzelheiten über die Benützung eines Jägernotweges sowie die Fälle der erlaubten Wildfolge werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.