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a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 15 (Verbote)

(1) Es ist verboten

  1. in öffentlichen Gärten, öffentlichen und privaten Parkanlagen und auf Sportplätzen zu jagen,
  2. im Bereich staatlicher Verteidigungsanlagen sowie dort zu jagen, wo das Verbot von der Militärbehörde verhängt wird (gegen dieses Verbot ist kein Einspruch möglich) oder wo nationale Gedenkstätten errichtet sind. Alle diese Gebiete müssen deutlich durch Begrenzungstafeln gekennzeichnet sein,
  3. im Umkreis von 100 Metern von Wohnbauten und Arbeitsstätten und im Umkreis von 50 Metern von Eisenbahnlinien und befahrbaren Straßen und Wegen - mit Ausnahme von Güter-, Forst- und Fahrradwegen - zu jagen. Dieses Verbot gilt nicht für die Jagdschutzorgane, welche die Befähigung zum hauptberuflichen Jagdaufseher besitzen, für den Abschuss von jagdbaren Arten zwecks Wildtierkontrolle laut Artikel 29 Absatz 2, für die Abschüsse laut Artikel 32 Absatz 8 sowie zur Vorbeugung von etwaigen Wildunfällen entlang der öffentlichen Verkehrswege. In Abweichung von Buchstabe g) und von Artikel 14 Absatz 1 kann bei diesen Einsätzen die entsprechende Wildart auch mit Schrot oder mit Gewehren erlegt werden, deren Kaliber und Munitionsart für die Jagdausübung verboten sind. Das für die Jagd zuständige Landesamt kann für Gehbehinderte auf deren begründeten Antrag die Jagd in den unter diesem Buchstaben genannten Bannstreifen erlauben, wobei die entsprechenden Örtlichkeiten anzugeben sind, 52)
  4. Nester und Eier von Wildvögeln absichtlich zu zerstören oder zu entnehmen. Außerdem ist es untersagt, Jungwild aus der Natur zu entnehmen und zu halten, außer um die Tiere vor dem sicheren Tod zu bewahren. In letzterem Fall kommen die Bestimmungen laut Artikel 11 Absätze 5-bis und 5-ter zur Anwendung. Ist eine spätere Auswilderung nicht möglich und kann das gefundene Wild für Lehrzwecke verwendet werden, muss es auf Verlangen dem für die Jagd zuständigen Landesamt ausgehändigt werden, 53)
  5. Lockvögel oder mechanisch bzw. elektrisch betriebene akustische Lockmittel (mit oder ohne Tonverstärkung) zu verwenden,
  6. bei Übungs- und Wettschießen oder sportlichen Veranstaltungen lebende Vögel als Ziele zu verwenden,
  7. mit Flinten auf Schalenwild sowie mit Büchsen mit einem kleineren Kaliber als 6,5 mm auf Rotwild zu schießen; diese Verbote gelten nicht für den erforderlichen Fangschuß,
  8. Wild zu vergiften,
  9. Schlingen und Fallen - mit Ausnahme der in Artikel 14, Absatz 2, angeführten Fanggeräte - aufzustellen,
  10. künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker zu verwenden. Dieses Verbot gilt nicht für Wildzählungen sowie für Monitoring- und Wildvergrämungsaktionen, welche Jagdschutzorgane durchführen, 54)
  11. bei der Jagd und insbesondere beim Aufstöbern von Wild Funksprechgeräte  oder Foto-Videofallen zu verwenden, 55)
  12. Brackenjagd auf Schalenwild zu betreiben; von diesem Verbot ausgenommen sind Bewegungsjagden auf Cerviden und Schwarzwild unter Einsatz von geeigneten Stöberhunden oder niederläufigen Bracken, die vom Verwalter des entsprechenden Wildbezirkes organisiert oder gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlaubt werden,56)
  13. Weidevieh durch die Jagd, insbesondere jener mit Hunden, oder durch Treibjagden zu gefährden,
  14. auf der Jagd Gase, Explosivstoffe, Strom oder Betäubungs- und Lähmungsmittel zu verwenden,
  15. Vögel zu fangen,
  16. Beizjagd zu betreiben und bei der Jagd Selbstlade- und automatische Büchsen, die Armbrust, den Pfeilbogen, Schleudern, Luft- und Gasdruckwaffen sowie Repetier- oder Selbstladeflinten zu verwenden, sofern die Schusszahl letzterer nicht durch eine entsprechende Vorrichtung auf zwei Schuss reduziert ist, 57)
  17. auf Grundstücken zu jagen, die von einer Mauer, einem Gitterzaun oder einer anderen wirksamen Einfriedung mit einer Mindesthöhe von 1,20 m oder von ganzjährig vorhandenen Gewässern von wenigstens 1,50 m Tiefe und 3 m Breite umgeben sind. Dieses Verbot gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen, die eingezäunt worden sind, um Wildschäden zu vermeiden. Die bestehenden oder noch abzugrenzenden, geschlossenen Grundstücke müssen dem für die Jagd zuständigen Landesamt gemeldet werden. Die Eigentümer oder Pächter geschlossener Grundstücke müssen auf ihre Kosten die nötigen Grenztafeln anbringen, 58)
  18. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vor und während der Ernte zu jagen, wenn dadurch Schäden entstehen könnten,
  19. mit Faustfeuerwaffen, Randfeuerpatronen, Flintenlaufgeschossen und schallgedämpften Schußwaffen zu jagen,
  20. von Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeugen aus zu jagen,
  21.  59) 60)

(2) Es ist weiters jeder dazu verpflichtet, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Staates vorgeschriebenen Verbote zu befolgen, die die Benützung und das Tragen von Schußwaffen und Munition betreffen.

(3) Der für die Jagd zuständige Landesrat ist ermächtigt in bestimmten Fällen namentlich zu nennenden Personen den Einsatz der unter Buchstabe k) erwähnten Mittel sowie - nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle und aus schließlich für wissenschaftliche Zwecke - Instituten oder qualifiziertem Personal den Vogelfang und das Einsammeln von Eiern zu gestatten.61)

52)
Der Buchstabe c) des Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
53)
Der Buchstabe d) des Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
54)
Der Buchstabe j) des Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
55)
Der Buchstabe k) des Art. 15 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
56)
Der Buchstabe l) des Art. 15 wurde zuerst durch Art. 9 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und später durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, so ersetzt.
57)
Der Buchstabe p) des Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14; der italienische Wortlaut wurde geändert durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
58)
Der Buchstabe q) des Art. 15 wurde zuerst ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und später durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 14.
59)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
60)
Der Buchstabe u) des Art. 15 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
61)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
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