(1) In den Wildbezirken Südtirols können folgende Schußwaffen und Munitionsarten für Jagdzwecke benützt und mitgeführt werden:
(2) Die Verwendung von Prügel- oder Kastenfallen für die Jagd auf Raubwild kann unter Beachtung allfälliger von dem für die Jagd zuständigen Landesrat festgesetzter Zeiten und Auflagen ebenfalls erlaubt werden.50)
(3) Der Jagdausübungsberechtigte ist ermächtigt, während der Jagd außer den erlaubten Schußwaffen und Jagdhunden Jagdmesser und -stichwaffen mitzuführen.
(4)51)