(1) Das Töten und Fangen jeder Art von Haarwild oder Federwild sind verboten. Ausgenommen sind folgende Wildarten, die in den unten angeführten Jagdzeiten erlegt werden dürfen:
- vom 1. Mai bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
- Rehwild,
- Rotwild,
- vom dritten Sonntag im September bis 31. Jänner des folgenden Jahres jagdbare Tiere:
- Fuchs 10)5)11)
- vom 1. August bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
- Gamswild,
- vom 3. Sonntag im September bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
- Feldhase,
- vom 1. Oktober bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
- 12)
- 5)12)
- Fasan,
- Ringeltaube,
- Stockente,
- Bläßhuhn,
- Waldschnepfe,
- Amsel,
- Wacholderdrossel,
- Aaskrähe,
- Eichelhäher,
- Elster,
- Muffelwild,
- Damwild,
- Wildkaninchen,
- Wachtel,
- Knäckente,
- Krickente,
- Singdrossel,10)
- vom 15. Oktober bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
- Birkhahn,
- Steinhuhn,
- vom 1. Oktober bis 31. Dezember jagdbare Tiere:
- Schwarzwild,13)
- vom 1. Oktober bis 30. November jagdbare Tiere:
- Schneehase,
- Alpenschneehuhn.13)
(1-bis) In den Obst- und Weinbaugebieten, die das für die Jagd zuständige Landesamt jährlich nach Anhören der Landesabteilung Landwirtschaft festlegt, ist die Bejagung der Wacholder- und Singdrossel bis 31. Jänner an drei Tagen in der Woche, ausgenommen Dienstag und Freitag, erlaubt. 14)5)15)
(1-ter) 16)
(2)Mit Dekret des zuständigen Landesrates, das aufgrund eines Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle und aufgrund eines Gutachtens der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA) erlassen wird, können Abschusspläne für die in Absatz 1 nicht angeführten Tiere genehmigt werden, um die Jagd auf jene Arten auszudehnen, die durch übermäßige Vermehrung das ökologische Gleichgewicht, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischereiwirtschaft, den Wildbestand oder die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährden; dabei sind die in internationalen Abkommen oder in EU-Vorschriften vorgesehenen Schutzbestimmungen, die in staatlichen Rechtsvorschriften über die Wildhege übernommen wurden, zu beachten. 17)
(3) In Südtirol ist die Jagdausübung von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.18)
(3-bis) Die Jagd ist nur an drei Tagen in der Woche erlaubt und jeder Jagdtag muss vorher auf dem Jagderlaubnisschein oder auf dem vom Revierverwalter zur Verfügung gestellten Kontrollkalender vermerkt werden. Die Vorschriften dieses Absatzes finden auf die Schalenwildjagd keine Anwendung.19)
(4) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann die Regulierung des Steinwildes bis zum Aufbau nachhaltig nutzbarer Bestände in jenen Revieren erlauben, wo der Bestand gesichert ist, sofern die Entnahme auf Alttiere sowie auf schwache und kranke Stücke beschränkt bleibt, die wegen ihrer körperlichen Konstitution populationsdynamisch keine Rolle mehr spielen oder eine Gefahr für den Bestand selbst darstellen.
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, bestimmt der für die Jagd zuständige Landesrat, nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle des Landes, die Abweichungen laut Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten6) vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. In der betreffenden begründeten Maßnahme muss Folgendes angegeben werden:
- oa) die Art und der Grund der Abweichung 20)
- a) die betroffenen Arten,
- b) die zugelassenen Fang- und Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
- c) die Art der Risiken,
- d) die örtlichen und zeitlichen Umstände der Entnahme, wobei der Zeitraum der Entnahme keinesfalls länger als ein Jahr sein darf,
- e) die Anzahl der insgesamt für den Zeitraum frei gegebenen Stücke,
- f) die Kontrollen und die Art der Überwachung für die Entnahme,
- g) die Aufsichtsorgane und die mit dem Eingriff beauftragten Personen. 21)22)
(5-bis) In allen Fällen der Inanspruchnahme der von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 6) vorgesehenen Abweichung muss sichergestellt sein, dass die für die einzelnen geschützten Arten autorisierten jagdlichen Entnahmen in der Summe nicht die Obergrenze der geringen Mengen überschreiten, die italienweit auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse jeweils festgesetzt worden ist.23)
(5-ter) Die Wildbeobachtungsstelle des Landes stellt durch geeignete Kontrollen sicher, dass die Maßnahmen, mit denen abweichende Entnahmen genehmigt werden, in korrekter Art und Weise angewandt werden. Dazu bedient sie sich des Landesforstkorps und der hauptberuflichen Jagdaufseher.23)
(6) Die Abweichungen laut Absatz 5 dürfen keine Arten betreffen, die sich in starkem Rückgang befinden.24)25)