(1) Dieses Gesetz regelt die Jagdausübung und deren Überwachung und umfaßt den natürlichen und ausgewogenen Schutz, die Erhaltung und die Verbesserung eines angemessenen Wildbestandes sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen von Wild- und Jagdschäden im Interesse der Allgemeinheit und sorgt für deren Vergütung.
(2) Im Wildbereich werden durch dieses Gesetz die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Zudem werden Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vorgenommen. 3)