(1) Die Benützung des Landesarchivs zu Forschungszwecken ist kostenlos.
(2) Der Landesausschuß kann bei Anfrage um Einsichtnahme, um Kopien oder um Auszüge von Dokumenten, die im Landesarchiv aufbewahrt werden, Sekretariatsgebühren bis zu 10.000 Lire festsetzen, wenn die Anfrage von Privatpersonen oder öffentlichen Körperschaften nicht zu Forschungszwecken erfolgt. Von der Zahlung jeglicher Sekretariatsgebühren sind Privatpersonen für ihre beim Landesarchiv hinterlegten Dokumente befreit.