(1) Die Übergabe der Dokumente und Akten der Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane des Landes Südtirol an das Landesarchiv erfolgt 40 Jahre nach Erledigung der Akten. Vor der Übergabe hat die Skartierung gemäß Artikel 13 dieses Gesetzes zu geschehen.
(2) Der Direktor des zuständigen Landesamtes kann die Übernahme von Dokumenten oder Akten, bei denen die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung besteht, bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestatten.
(3) Die Übergabekosten gehen zu Lasten der Behörden, welche sie durchführen.