(1) Beim Landtag und bei der Landesverwaltung werden für die Überwachung der Archive der jeweiligen Ämter und für die Skartierung von Behördenschriftgut aus diesen Archiven Überwachungs- und Skartierungskommissionen eingesetzt.
(2) Die einzelnen Kommissionen setzen sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen: dem Direktor der zuständigen Abteilung oder dem Direktor einer entsprechenden Organisationseinheit, der diesem gleichgestellt oder übergeordnet ist, dem Direktor des zuständigen Landesamtes oder einer von diesem delegierten Person sowie dem Direktor des jeweils betroffenen Amtes. Sekretär ist ein Beamter der jeweiligen Abteilung. Die jeweilige Kommission hat die Aufgabe,
(3) Die Kommissionen treten mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen und immer dann, wenn einer der zuständigen Direktoren oder Beamten in den entsprechenden Rängen gemäß Absatz 2 einen diesbezüglichen Antrag stellt.