(1) Um eine geordnete Übergabe der Akten und Dokumente der Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane der Autonomen Provinz Bozen an das Landesarchiv zu ermöglichen, sorgen der Landtag bzw. die Landesverwaltung für:
(2) Es ist Aufgabe der Zwischenarchive, jene Dokumente und Akten der Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane des Landes Südtirol zu verwahren, die nicht mehr bearbeitet werden, aber auch noch nicht ins historische Landesarchiv übergehen können.
(3) Die Errichtung und Führung der Zwischenarchive wird mit Durchführungsverordnung geregelt.