(1) Beim Landesarchiv werden Dienste für Fotoreproduktion. Buchbinderei und Restaurierung eingerichtet.
(2) Diese Dienste haben folgende Aufgaben, die sie nach den vom Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege erteilten Richtlinien erfüllen:
(3) Die in den Buchstaben b), c), d) und e) des vorhergehenden Absatzes genannten Dienste können auch von Inhabern kirchlicher Archive in Anspruch genommen werden, sofern es sich um Archive von geschichtlicher Bedeutung handelt.
(4) Das Landesarchiv ist zum Erwerb und zum Austausch von Kopien aus in- und ausländischen Archiven befugt, die Dokumente von historischem Interesse für die Landesgeschichte enthalten.
(5) Der Landesausschuß setzt mit Beschluß die Tarife für die Reproduktionen und für die Restaurierarbeiten im Archiv fest.7)