(1) Das Personal, das der ersten beruflichen Funktionsebene - technischer Sektor - angehört hat und mit Koordinierungsaufgaben betraut ist, wird in die VIII. Funktionsebene und Besoldungsstufe des Sonderstellenplans der technischen Dienste der Landesverwaltung eingestuft; dabei wird das Dienstalter im Stellenplan, das es erworben hat oder das ihm vom früheren Dienstherrn in Hinsicht auf den Aufstieg in der Laufbahn anerkannt worden ist, abzüglich einer Zeitspanne von sechs Jahren, fünf Monaten und 29 Tagen, anerkannt.
(2) Das Personal der zweiten beruflichen Funktionsebene wird in die VI. Funktionsebene und Besoldungsstufe des Sonderstellenplans der technischen Dienste der Landesverwaltung eingestuft; dabei werden ihm die Gehaltsklassen und die zweijährlichen Gehaltsvorrückungen zuerkannt, die ihm nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes aufgrund des Dienstalters im Stellenplan zustehen, das es erworben hat oder das ihm vom früheren Dienstherrn anerkannt worden ist.
(3) Das Personal im Rang eines technischen Facharbeiters wird in die IV. Funktionsebene und Besoldungsstufe des Verwaltungsstellenplans der Landesverwaltung eingestuft; dabei werden ihm die Gehaltsklassen und die zweijährlichen Gehaltsvorrückungen zuerkannt, die ihm nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes aufgrund des Dienstalters im Stellenplan zustehen, das es erworben hat oder das ihm vom früheren Dienstherrn anerkannt worden ist.
(4) Das Personal im Rang eines technischen Gehilfen wird in die II. Funktionsebene und Besoldungsstufe des Verwaltungsstellenplans der Landesverwaltung eingestuft; dabei werden ihm die Gehaltsklassen und die zweijährlichen Gehaltsvorrückungen zuerkannt, die ihm nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes aufgrund des Dienstalters im Stellenplan zustehen, das es erworben hat oder das ihm vom früheren Dienstherrn anerkannt worden ist.