Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Februar 1984, Nr. 6.
(1) Die Bediensteten des nunmehr aufgelösten ENPI (gesamtstaatliches Institut für Unfallverhütung) und der ebenfalls aufgelösten ANCC (gesamtstaatlicher Überwachungsverein für Feuerungstechnik und Druckbehälter), die am 1. Juli 1982 bei den örtlichen Dienststellen dieser Einrichtungen Dienst geleistet haben, werden mit ihrem Einverständnis mit Wirkung vom erwähnten Tag in die entsprechenden Funktionsebenen der entsprechenden Stellenpläne des Landes eingestuft; nähere Bestimmungen sind in den folgenden Absätzen festgelegt.
(2) Damit die Aufgaben und Befugnisse des nunmehr aufgelösten ENPI und der ebenfalls aufgelösten ANCC wahrgenommen werden können, sind die im folgenden näher bestimmten Stellenpläne laut Anhängen A und B zum Landesgesetz vom 21. Februar 1972, Nr. 4, in geltender Fassung, um folgende Stellen erweitert:
Sonderstellenplan der technischen Dienste:
Verwaltungsstellenplan: