Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 24. Jänner 1984, Nr. 1.
(1) Damit die gesundheitliche Grundversorgung gebietlich besser verteilt wird, sind die Gemeinden befugt, auch in den Fraktionen geeignete Räume im Sinne des Landesgesetzes vom 12. August 1982, Nr. 28, zur Verfügung zu stellen.