(1) Im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 19, ist innerhalb der Landesarbeitskommission eine Unterkommission errichtet; sie erhält die Bezeichnung "Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle".
(2) Die Kommission setzt sich aus dem Vorsitzenden der Landesarbeitskommission als Vorsitzendem, dem Direktor der für die Arbeit zuständigen Abteilung oder einem von ihm Bevollmächtigten, zwei Vertretern der Arbeitnehmer und zwei Vertretern der Arbeitgeber zusammen. Der Vorsitzende kann den Direktor der für die Arbeit zuständigen Abteilung mit dem Vorsitz betrauen. 5)
(3) Der Direktor des Provinzialamtes für Arbeit und Vollbeschäftigung oder ein Stellvertreter desselben nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beschließender Stimme teil, wenn Angelegenheiten gemäß Artikel 5 behandelt werden.
(4) Schriftführer ist ein Beamter der Landesverwaltung.