(1) Die örtlichen Kommissionen für die Arbeitsvermittlungskontrolle nehmen die von der staatlichen Gesetzgebung den Bezirksarbeitskommissionen zugedachten Aufgaben und Befugnisse wahr und werden als "örtliche Arbeitskommissionen" bezeichnet.
(2) Die örtlichen Arbeitskommissionen üben die Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung aus.
(3) Gegen die Beschlüsse der örtlichen Kommissionen kann bei der Landeskommission für Arbeitsvermittlungskontrolle Einspruch erhoben werden. 4)