Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1) Wer vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 22. Mai 1978, Nr. 23 (21. Juni 1978), Flächen für den geförderten Wohnbau zugewiesen erhalten hat, kann mit Beschluß des Gemeindeausschusses ermächtigt werden, einen Teil der Baumasse, welcher auf der zugewiesenen Fläche verwirklicht werden kann oder verwirklicht worden ist, für den Bau einer Wohnung zu verwenden, welche nach Artikel 28 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, vermietet werden muß,
(2) Wer die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bewilligung erhalten hat, kann für die von ihm verwirklichte Volkswohnung zur Wohnbauförderung im Sinne des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, in geltender Fassung, zugelassen werden.