Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1)(2) 10)
(3) Die vorhergehenden Absätze werden auch auf die Wohnbauförderungsempfänger angewandt, welche bis zum 31. Mai 1983 zu einem zwanzigjährigen Beitrag zugelassen wurden. In diesem Falle wird der Beitrag für die Dauer von 20 Jahren ausgezahlt.
Ergänzen den Art. 7/ter des L.G. vom 2. April 1962, Nr. 4.