(1) Der tierärztliche Dienstleistungsbereich der Sanitätseinheit gliedert sich in folgende zwei Fachbereiche:
(2) Dem Fachbereich, der für die Tiergesundheit und Tierhygiene in der Viehzucht zuständig ist, sind im besonderen folgende Aufgaben zugeteilt:
(3) Dem Fachbereich, der für die Hygiene bei der Produktion, bei der Konservierung und beim Vertrieb der Nahrungsmittel tierischer Herkunft zuständig ist, sind im besonderen folgende Aufgaben zugeteilt:
(4) Die Sanitätseinheit hat im Rahmen ihrer Dienstordnung die Koordinierung des tierärztlichen Dienstleistungsbereiches mit den anderen Dienstleistungsbereichen und deren organisatorischen Einheiten zu gewährleisten. Jedem Bereich gemäß Absatz 1 ist ein leitender Tierarzt vorgesetzt, wobei einem von diesen die Verantwortung für die Koordination des Dienstleistungsbereiches übertragen wird.