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b) LANDESGESETZ vom 8. Juli 1983, Nr. 221)
Maßnahmen des Landes zur Förderung des Freizeitwesens

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.

Art. 8 (Einreichung der Gesuche und Unterlagen)

(1) Die Gesuche um die Begünstigungen laut Artikel 6 und 7 sind jedes Jahr innerhalb der vom Landesausschuß festzulegenden Frist einzureichen.

(2) Den Gesuchen um Zuschüsse laut Artikel 6 Absatz 1 sind folgende Unterlagen beizulegen: technischer Bericht, grundsätzlicher Entwurf, Kostenvoranschlag, Zeitplan (für die Durchführung der Bauarbeiten), Finanzierungsplan, Erklärung über die Zweckbestimmung des Baus laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) und bei Neu- oder Ausbau eine Erklärung des Bürgermeisters darüber, daß das Vorhaben mit dem Bauleitplan übereinstimmt.

(3) Den Gesuchen laut Artikel 7 Absatz 1 sind folgende Unterlagen beizulegen: Tätigkeitsbericht des vorhergehenden Jahres und Tätigkeitsprogramm für das jeweils laufende Jahr bzw. detailliertes Programm über Veranstaltungen, Tagungen oder Kurse oder Bericht über den Bedarf an Ausstattungsgegenständen sowie Verzeichnis derselben, Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan.

(4) Das Amt kann zusätzliche Unterlagen für die Bearbeitung des Gesuches anfordern.

(5) Nach Gewährung der Beihilfen und Zuschüsse kann den Gesuchstellern auf entsprechenden Antrag hin ein Vorschuß von höchstens 50% der zugewiesenen Summe ausgezahlt werden. Der Restbetrag wird nach Durchführung der Vorhaben, deren Förderung durch dieses Gesetz vorgesehen ist, ausgezahlt.

(6) Das Amt hat eine Auszahlung zu veranlassen, wenn ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird, dem folgende Unterlagen beigelegt sind:

  • a)  was die Gesuche laut Artikel 6 angeht, ein Bericht über die Ausführung des Bauvorhabens, die Endabrechnung oder die Ausgabenbelege,
  • b)  was die Gesuche laut Artikel 7 angeht, ein Bericht über die Durchführung der Vorhaben und entsprechende Rechnungslegung.

(7) Das Amt kann in die entsprechenden Buchungsunterlagen Einsicht nehmen und notwendige Erhebungen und Lokalaugenscheine durchführen.

(8) Sind die geförderten Vorhaben nicht oder teilweise durchgeführt worden, so veranlaßt der Landesausschuß die vollständige oder teilweise Rückerstattung des bereits gewährten Betrages; die Rückerstattung wird aufgrund der Ausgaben berechnet, die tatsächlich vorgenommen worden sind.

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