(1) Was die in Artikel 45 letzter Absatz des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, vorgesehene Bewilligung des Landes angeht, haben die Sanitätseinheiten dem Landesausschuß jährlich innerhalb 31. Oktober ein Programm über die Maßnahmen vorzulegen, die sie im jeweils folgenden Jahr im Bereich der fachlichen und wissenschaftlichen Fortbildung des Personals ergreifen wollen, das Berufsbildern angehört, für die das Doktorat oder eine berufliche Befähigung verlangt werden.
(2) Im Programm ist außer den einzelnen Maßnahmen folgendes anzugeben:
- a) die Dienststellen, die es betrifft,
- b) die Zahl der Bediensteten, die zu Fortbildungszwecken abgeordnet werden und sich mit besonderen Studien befassen sollen oder sich fachspezifische Kenntnisse aneignen sollen, damit auf diese Weise die Voraussetzungen für eine effiziente Arbeit in den Dienststellen gegeben sind,
- c) die voraussichtliche Gesamtausgabe und ihre Deckung.
(3) Hält es der Landesausschuß für notwendig, das Programm durchzuführen, damit gesichert ist, daß die Dienststellen effizient arbeiten, so stellt er innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Antrages mit Beschluß die vorgeschriebene Bewilligung aus.
(4) Die einzelnen Abordnungen werden im Rahmen des bewilligten Programmes mit Beschluß des Verwaltungsrates der jeweils zuständigen Sanitätseinheit vorgenommen. Ergeben sich im Laufe des Jahres dringende Erfordernisse, die im Programm nicht vorhergesehen werden konnten, so können die Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten beim Landesausschuß weitere Bewilligungen für Abordnungen laut erwähntem Artikel 45 letzter Absatz beantragen. Der Antrag hat die in Absatz 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Was die obligatorische Fortbildung laut Artikel 46 des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, angeht, hat der Landesausschuß nach Anhören der Sanitätseinheiten innerhalb 31. Jänner jeden Jahres mit Beschluß die allgemeinen Ziele dieser Fortbildung sowie die Art und Weise festzulegen, wie sie durchzuführen ist.