Kundgemacht im A.Bl. vom 6. April 1982, Nr. 15.
(1) Um die für die Bürgschaftsleistung für begünstigte Darlehen notwendige Verfügbarkeit zu erhöhen, ist das Land befugt, den Risikofonds der Garantiegenossenschaft für Handwerker der Provinz Bozen laut Landesgesetz vom 13. August 1964, Nr. 11, in geltender Fassung, mit einer einmaligen Zuweisung in Höhe von 500 Millionen Lire aufzustocken.
(2) Der von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 13. August 1964, Nr. 11, in geltender Fassung, vorgesehene jährliche Höchstbetrag für die teilweise Rückvergütung der jährlichen Verluste wegen Zahlungsunfähigkeit von Mitgliedern ist auf 300 Millionen Lire angehoben. Die Rückvergütung darf nicht mehr als 60% der Verluste ausmachen. 8)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 5 des L.G. vom 20. November 1986, Nr. 29.